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Patientenverfügung

06.12.2011 18:00 von Dr. jur. Max Mulert
In letzter Zeit ist in den Medien immer wieder auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Patientenverfügung in den Fällen hingewiesen worden, in denen sichergestellt werden soll, dass man etwa nach einem schweren Unfall, einem Schlaganfall oder im hohen Alter im Krankenhaus nicht künstlich ernährt oder beatmet wird.
Anlass dafür war die Entscheidung des Bundestages, dass die behandelnden Ärzte nunmehr verpflichtet sind, entsprechende Anweisungen des Patienten zu befolgen. Die Formulierung einer solchen Patientenverfügung kann beispielsweise nach dem Muster erfolgen, das das Bundesjustizministerium erstellt hat. Die Erklärung muss vom Patienten lediglich unterschrieben werden und bedarf somit zu ihrer Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung.
Aber was hilft einem die schönste Patientenverfügung, wenn man keine Person bestimmt hat, die berechtigt ist, den behandelnden Ärzten die in der eigenen Urkundenmappe ruhende Verfügung vorzulegen? Die Einsetzung eines Vertreters ist unerlässlich beispielsweise in den Fällen, in denen der Patient im Koma liegt oder dement ist und so seine Vorstellungen über die Art der weiteren Behandlung nicht mehr äußern kann.
Um die Übermittlung des Inhalts der eigenen Patientenverfügung an die Ärzte sicherzustellen, bedarf es daher der Bestimmung eines Vertreters des Patienten, der berechtigt ist, die Ärzte unter Vorlage der Patientenverfügung anzuweisen, deren Inhalt zu befolgen.
Zwar ist das zuständige Amtsgericht berechtigt, für den Patienten einen Betreuer zu bestellen, der für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Es besteht dabei jedoch das Risikio, dass dem Patienten eine Person als Betreuer „vor die Nase gesetzt” wird, die er in keiner Weise kennt und die er obendrein in erheblichem Umfang auch noch bezahlen muss.
Dieses Risiko lässt sich nur dadurch ausschließen, dass man nahestehenden Menschen wie dem Ehegatten, den eigenen Kindern oder wirklich vertrauenswürdigen sonstigen Verwandten oder Freunden beizeiten eine Vorsorgevollmacht erteilt, die die Vorstellungen des Patienten genau kennen und auch kein Geld für ihre Tätigkeit nehmen. Wird dem Amtsgericht dann eine sachgerecht formulierte Vorsorgevollmacht vorgelegt, ist es gehalten, von der Bestellung eines Betreuers Abstand zu nehmen und den von dem Patienten eingesetzten Bevollmächtigten zu respektieren.
Eine solche Vollmacht hat auch den Vorteil, dass sie den Bevollmächtigten nicht nur zur Vorlage einer Patientenverfügung berechtigt. Vielmehr darf dieser den Vollmachtgeber dann auch in sämtlichen anderen Bereichen vertreten, soweit die auf ihn lautende Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist nicht nur für ältere, sondern auch für jüngere Menschen sinnvoll, da man auch in jüngeren Jahren beispielsweise wegen eines schweren Unfalls, eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls zumindest eine Zeit lang handlungsunfähig werden kann und somit dringend der Hilfe eines nahestehenden Menschen bedarf, der alles für einen regelt.
Wenn man sich also zu einer Patientenverfügung entschließt, reicht dies nicht aus. Vielmehr ist dann auch noch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erforderlich, was häufig übersehen wird.
Eine gesonderte Patientenverfügung ist aber nicht unerlässlich. Man kann eine Vorsorgevollmacht auch so formulieren, dass eine Patientenverfügung in ihr enthalten ist und somit eine gesonderte Patientenverfügung nicht mehr nötig ist. In jedem Fall ist aber unabhängig vom Alter eines Menschen die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dringend erforderlich.