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23.04.2011 18:00 von Dr. jur. Max Mulert
Manche Menschen verneinen diese Frage, da es ihnen nach dem Motto „Nach mir die Sintflut“ völlig gleichgültig ist, ob und in welchem Umfang sie von ihren Familienangehörigen beerbt werden. Für diese Menschen ist die Errichtung eines Testaments in der Tat nicht notwendig.
Des Weiteren gibt es Menschen, die die Errichtung eines Testamentes deshalb für überflüssig halten, weil sie der Meinung sind, daß alle Erbfragen ja schon im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt seien. Die Betreffenden übersehen dabei den Umstand, daß das BGB nur Regelungen für den Fall eines fehlenden Testaments enthält, die nur subsidiär zur Anwendung kommen. Diese Regelungen berücksichtigen jedoch häufig nicht die individuellen Vorstellungen, die ein Erblasser darüber hat, an wen und in welcher Weise sein Vermögen nach seinem Tode übergehen soll. So sieht das BGB beispielsweise vor, daß ein Ehegatte nach seinem Tod in der Regel zur Hälfte von dem überlebenden Ehegatten und zur anderen Hälfte von seinen Kindern beerbt wird, was häufig nicht dem Willen des Erblassers und dem verständlichen Sicherheitsbedürfnis des überlebenden Ehegatten entspricht.
Die daraufhin im Falle des Todes eines Ehegatten entstehende Erbengemeinschaft, die sich aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern zusammensetzt, kann auf Antrag auch nur eines Kindes jederzeit mit der Folge aufgehoben werden, dass das elterliche Haus häufig verkauft werden muss. Der überlebende Ehegatte wird dadurch dann gezwungen, das oft mühsam erarbeitete Haus, das jahrzehntelang seinen Lebensmittelpunkt dargestellt hat, zu verlassen, was häufig auch unter menschlichen Gesichtspunkten eine enorme Belastung für ihn ist. Mit einem richtig formulierten Testament läßt sich dies aber ohne weiteres verhindern, ohne dass die Kinder dadurch auf Dauer benachteiligt werden. In noch höherem Maße ist ein Testament unter Lebensgefährten notwendig, da das BGB Erbfolgeregelungen nur für den Fall einer Ehe vorsieht. Wenn aber keine Ehe geschlossen worden ist, was ja in zunehmenden Maße geschieht, erhält der überlebende Partner einer Lebensgemeinschaft im Falle des Todes seines Partners nach dem BGB überhaupt nichts, was häufig ganz bitter für den überlebenden Partner ist. Dies kann nur durch die Errichtung von Einzeltestamenten der Partner oder durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Erbvertrages verhindert werden, in dem die Partner sich gegenseitig zu Alleinerben oder dergleichen einsetzen.
Die meisten Menschen haben jedoch durchaus den Wunsch, unabhängig von den Regelungen des BGB individuell zu bestimmen, wie und in welchem Umfang ihr Ehegatte bzw. Lebensgefährte, ihre Kinder, ihre Stiefkinder, ihre Geschwister, ihre Eltern oder andere ihnen nahestehende, aber nicht zur Familie gehörende Personen nach ihrem Tode bedacht werden sollen. Allerdings sagen sich viele Jüngere unter ihnen, daß es mit der Errichtung eines Testaments ja noch Zeit habe. So wollen sie häufig ein Testament erst dann errichten, wenn sie alt sind. Diese Menschen lassen aber den Umstand außer Acht, daß man leider auch in jüngeren Jahren auf Grund eines Unfalls oder einer unerwarteten Erkrankung wie beispielsweise eines Herzinfarktes, eines Schlaganfalls oder dergleichen ganz plötzlich versterben kann, auch wenn man sich subjektiv noch fit fühlt.
Andere Menschen haben zwar seit Jahren vor, ein Testament zu errichten, schieben dies aber immer vor sichher, da die Beschäftigung mit der Frage, wie die Erbfolge im Falle des eigenen Versterbens geregelt werden soll, in der Tat kein Vergnügen ist. Sie entschließen sich häufig erst dann dazu, wenn sie in der eigenen Familie oder im Bekanntenkreis mitbekommen haben, welche manchmal geradezu fürchterlichen Auseinandersetzungen unter den Erben in den Fällen zustande kommen, in denen ein ordnungsgemäßes Testament nicht zuvor errichtet worden war. Oft entzweien sich dadurch ganze Familien auf Dauer, die vorher jahrzehntelang bestens miteinander ausgekommen waren.
Des Weiteren gibt es Menschen, die sich zwar dazu entschließen, ein Testament zu verfassen. Dies geschieht dann aber oft auf eigene Faust und ohne Konsultation eines Fachmannes, da sie die Kosten einer ordnungsgemäßen Testamentserrichtung scheuen. Die Erblasser formulieren den Text dann nach eigenem Gutdünken oder richten sich höchstens nach Mustertexten, die sie aus dem Internet herunter geladen oder aus Fibeln entnommen haben. Dabei lassen sie oft den Umstand außer Acht, daß diese Mustertexte jeweils von einem Standardsachverhalt ausgehen, der sich manchmal nur geringfügig von der eigenen familiären Situation und dem wahren Willen des Erblassers unterscheidet. So besteht dann das große Risiko, dass die aus den generellen Mustertexten entnommenen Formulierungen nicht der individuellen familiären Situation einer Familie oder einer Partnerschaft entsprechen und Folgen haben, die von den Erblassern in keiner Weise beabsichtigt waren. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass das ganze Testament unwirksam ist, oder dass nach dem Tode des Erblassers genau das Gegenteil dessen eintritt, was ihm vorgeschwebt hat. Beispielsweise sind völlig unterschiedliche Rechtsfolgen gegeben, je nach dem, ob der Erblasser Personen zu seinem Alleinerben, Miterben, Schlusserben, Vor- und Nacherben oder Ersatzerben eingesetzt oder ob er ein Vermächtnis oder Vorausvermächtnis zu Gunsten einer bestimmten Person angeordnet hat.
Es ist durchaus verständlich, wenn ein juristischer Laie meint, dass es egal sei, ob man jemanden beispielsweise als Schlusserben oder als Nacherben einsetzt. In Wahrheit bestehen jedoch gravierende Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines Schlusserben und eines Nacherben. Woher sollte er das aber wissen?
Wenn ein Erblasser sich den Text für ein privatschriftliches Testament aus Sicherheitsgründen von einem Rechtsanwalt aufsetzen lässt, hat er zwar den Vorteil, dass die Formulierung ordnungsgemäß erfolgt. Die Formulierung eines solchen Textes durch einen Anwalt kann aber ein teurer Spaß werden. Außerdem muss der Erblasser einkalkulieren, dass die Erben nach seinem Tode in aller Regel einen Erbschein benötigen, dessen Beantragung mit zusätzlichen hohen Kosten verbunden ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Erblasser sein Testament selbst verfasst, sondern auch im Falle der Formulierung des Testaments durch einen Rechtsanwalt.
Wenn ein Erblasser jedoch einen Anwalt aufsucht, der gleichzeitig Notar ist, so ist dieser verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu wählen. Dieser besteht darin, dass der Notar nicht nur den Text des Testaments individuell formuliert, sondern ihn auch gleichzeitig notariell beurkundet. Dies hat zur Folge, dass die Gebühren sich dann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sondern nach der für Notare geltenden Kostenordnung (KostO) richtet, die bei gleichem Gegenstandswert wesentlich niedrigere Gebühren vorsieht. So kann beispielsweise bei einem Gesamtvermögen des Erblassers in Höhe von 100.000,00 Euro die anwaltliche Gebühr für das Aufsetzen des Textes für ein privatschriftliches Testament nach dem RVG ca. 1.760,00 Euro betragen, während eine volle notarielle Gebühr lediglich 207,00 Euro aus macht. Hinzu kommt noch, dass die Erben bei Errichtung eines notariell beurkundeten Testaments ausnahmsweise keinen Erbschein, in dem sie als Erben ausgewiesen sind, beantragen müssen und somit keinerlei Kosten dafür entstehen. Da die sonst fälligen Erbscheinskosten häufig höher als die Kosten für die Errichtung eines notariellen Testaments sind, werden die ohnehin nicht überaus hohen Kosten für die notarielle Beurkundung durch die eingesparten Erbscheinskosten in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen. Die notarielle Beurkundung eines Testamentes hat also nicht nur den Vorteil, dass der Text individuell und „wasserdicht“ formuliert ist, sondern wegen der Ersparnis der Erbscheinskosten per Saldo sogar kostenlos ist.
Somit muss die Frage nach der Notwendigkeit eines Testaments in den allermeisten Fällen bejaht werden, wobei die Errichtung eines notariell beurkundeten Testaments den eindeutig sichersten und kostengünstigsten Weg darstellt.