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VHG-Ratgeber

Der betriebliche Hund

11.08.2011 14:00 von Anja Schöne

Hunde sind des Menschen liebste Begleiter. Oft genug ist daher der Hund auch während der beruflichen Tätigkeit „seines“ Menschen mit dabei. Nur zu gern entwickelt der Mensch hieraus die Theorie, daß der Hund für seine Berufsausübung wichtig sei und er von daher für die durch ihn entstehenden Kosten den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug im Rahmen seiner Einkunftsermittlung wünscht.

Mit diesem Wunsch trifft der Mensch (Steuerpflichtiger) in der Regel bei seinem Finanzamt nicht auf Gegenliebe. Das liegt nicht etwa daran, daß unter den Finanzbeamten weniger Hundeliebhaber sind, sondern daran, daß die Gesetzgebung hier einen sehr strengen Rahmen anlegt.

Beispiele für anerkannte Betriebshunde:

  • Der Hund als „Mitarbeiter“ in einer Kinder- und Jugendeinrichtung (Spielkamerad, Therapiehund)
  • Der Hund als „Mitarbeiter“ in einem Alten- und Pflegeheim (Therapiehund)
  • Wachhund als Teil einer Wach- und Schließgesellschaft / Sicherheitsdienst
  • Der Hund als Wachhund, z.B. auf dem Gelände eines Kfz-Händlers

Man sieht, der Kreis der Betriebshunde ist recht eng gefaßt.

Nun aber stritt sich ein Steuerpflichtiger mit seinem Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster. Es ging um folgenden Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige hatte sein Tier während des Urlaubs zuhause gelassen, wo es fachmännisch betreut wurde. Die dabei angefallenen Kosten (Betreuung, Kosten der Anfahrt des Betreuers) machte er im Rahmen der sog. Haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend.

Er mag sich gedacht haben: wenn ich meine Heizung, meinen Geschirrrspüler oder meinen Videorekorder reparieren lasse, dann kann ich die Lohnkosten im Rahmen des § 35 a EStG absetzen. Das muß doch auch für Kosten im Zusammenhang mit meinem Hund gelten. Schließlich ist ein Hund - rein bürgerlich-rechtlich, vgl. § 90a BGB - eine Sache.

Das den Abzug der Kosten versagende Finanzamt sah sich vor Gericht dann offenbar genötigt, eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen herbeizuführen und ihm den Kostenansatz doch zu gewähren. So wurde aufgrund der fehlenden richterlichen Entscheidung ein Präzedenzfall verhindert. In ähnlichen Fällen, dies könnte zum Beispiel auch die tierärztliche Versorgung in den eigenen Räumen sein, sollte man aber zumindest den Versuch beim eigenen Finanzamt mal wagen. Und wo steht, das das nur für Hunde gilt?

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